Unsere Vereinssatzung

Unsere Satzung orientiert sich weitgehend an der Mustersatzung des VDST.

Satzung für den Tauchverein Black Divers e. V.

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Black Divers“
2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Tittling.
3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau an; nach Eintragung lautet der Name: „Black Divers e.V.“.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein will Mitglied des Bayer. Landessportverbandes e.V. (BLSV), des Bayer. Landestauchsportverbandes e.V. (BLTV) und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayer. Landessportverband e.V., dem Bayer. Landestauchsportverband e.V., dem VDST e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der sportlichen Jugendarbeit.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit und Leistungssports,
• Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
• Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern nach den Ordnungen und Richtlinien des VDST und der CMAS,
• Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
• Förderung von Natur und Umweltschutz am und im Wasser einschl. des umweltverträglichen Sporttauchens.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen ausschließlich im Einklang mit den bestehenden steuerlichen Vorschriften gewährt werden. § 3 Ziff. 6 dieser Satzung ist zu beachten.

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Mitglieder

1. Der Verein unterscheidet:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Passive Mitglieder
d) Doppelmitglieder
e) Ehrenmitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Tauchsport im Rahmen des Vereins teilnehmen, den Verein durch Ihre Mitgliedschaft jedoch im Rahmen der Satzung unterstützen wollen. Sie verzichten auf eigenes Risiko darauf, über den Verein beim BLSV, BLTV und VDST versichert zu werden.
4. Doppelmitglieder sind Mitglieder, die bereits anderen Tauchorganisationen angehören und daher auf eigenes Risiko darauf verzichten, über den Verein beim BLSV, BLTV und VDST versichert zu werden.
Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 16 dieser Satzung.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand bekannt gegeben. Die Aufnahme erfolgt im ersten Jahr auf Probe, danach gilt sie unbefristet. Der Vorstand kann durch Beschluss die Probezeit verkürzen, verlängern oder feststellen, das die Mitgliedschaft nach Ablauf der Probezeit sich nicht in eine unbefristete Mitgliedschaft wandelt, sondern endet. Bei der Beschlussfassung dürfen sachfremde Erwägungen nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 8 Aufnahmefolgen

1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Passive und Doppelmitglieder nehmen an allen Vereinsveranstaltungen auf eigene Gefahr teil.
2. Die ordentlichen Mitglieder, Doppelmitglieder und passive Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.
4. Doppelmitglieder und passive Mitglieder haben eigenständig für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und entbinden den Verein davon, sie über den BLSV, BLTV, VDST zu versichern und den ausreichenden Versicherungsschutz zu kontrollieren und sicherzustellen.

§ 11 Beiträge und Gebühren

1. Alle ordentlichen, außerordentlichen Mitglieder, passiven und Doppelmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung kostenpflichtig gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.

§ 12 Umlagen

1. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonder oder einer Investitionsumlage in Form von Geld, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.
2. Die Höhe bzw. der Wert der Sonderumlage – inklusive Mitgliedsbeitrag – ist auf maximal € 500,00 pro Jahr beschränkt.
Die Höhe der Investitionsumlage ist auf maximal € 1.000,00 bei Einräumung von Raten in gleichmäßiger Höhe über einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt.
Die Höhe der Umlage darf keinesfalls die Gemeinnützigkeit gefährden und muss daher im Einklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften und Richtlinien stehen.
3. § 11 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 13 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
• schriftliche Ermahnung,
• schriftlicher Verweis,
• angemessene Geldstrafe,
• zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 15 Ausschluss

1. Durch Beschluss des Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,
c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 16 Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.

C. ORGANE DES VEREINS

§ 17 Vereinsorgane

1. Die Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die Ausschüsse
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
4. Personalunion ist grundsätzlich zulässig; allerdings müssen alle Gesamtvorstandspositionen von unterschiedlichen Mitgliedern besetzt sein.

§ 18 Vorstand

1. Der Vorstand gemäss § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem dritten Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, das dritte Vorstandsmitglied nur im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand gemäss Ziff. 1 leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei der Vereinsgründung werden einmalig der Vorstandsvorsitzende für 4 Jahre und das dritte Vorstandsmitglied für 2 Jahre gewählt.
5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
6. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl stattfinden.
7. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
8. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
9. Über alle Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden muss.

§ 19 Gesamtvorstand

1. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Gesamtvorstand gebildet werden. Er besteht mindestens aus
a) dem Vorstand (§ 18),
b) dem Gerätewart,
c) dem Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben sowie Beiräte erweitert werden. Dies kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, ohne dass es einer damit verbundenen Satzungsänderung bedarf.
2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied auf Antrag zugänglich zu machen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht zum Vorstand (§ 18 dieser Satzung) gehören, werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand (§ 18 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
7. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des stellv. Vorsitzenden.

§ 20 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift oder Absendung der Einladung in Form einer E-Mail an die letzte dem Verein bekannten E-Mail-Adresse des Vereinsmitglieds.
5. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§ 21 Inhalt der Tagesordnung

1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (soweit erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
f) Sonstiges
2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich zu machen ist.

§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

§ 24 Kassenprüfer

1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

§ 25 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen. § 19 Ziff. 4 der Satzung gilt entsprechend.

§ 26 Ordnungen

1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Diese Kompetenz kann von der Mitgliederversammlung auf den Gesamtvorstand mit Ausnahme der Beitragsordnung übertragen werden.
3. Alle Ordnungen sind unmittelbar nach Erlass oder Veränderung zu veröffentlichen.

D. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 27 Haftpflicht

Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste auch in den Räumen des Vereins haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht.

§ 28 Sportunfälle

1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 29 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 22 der Satzung ist zu beachten.
3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins dem zuständigen Landestauchsportverband zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Passau anzumelden.

§ 30 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 24. September 2005 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen ist.